Nicht erst seit der DSGVO kennen Internetnutzer sie – die Einblendungen auf Webseiten, dass hier Cookies verwendet werden. Auch wenn das Krümelmonster begeistert wäre, viele Menschen werden von den ständigen Einblendungen genervt. Ob diese Cookie-Hinweise überhaupt nötig sind, was die EU und der deutsche Rechtsstaat dazu (einheitlich unterschiedliches) sagen und welche Cookies tatsächlich nach einer Einwilligung verlangen wird hier geklärt.

Was sind und was machen Cookies eigentlich?

Jeder Websurfer kennt die Banner, die ihn darauf aufmerksam machen, dass die gerade aufgerufene Webseite sogenannte Cookies verwendet. Kaum eine Seite kommt heutzutage mehr ohne sie aus. Cookies dienen der Identifikation jedes einzelnen Nutzers. Der Grund dafür ist, dass so die Nutzung einer Webseite erleichtert werden soll. Cookies sorgen unter anderem dafür, dass man sich nicht jedes Mal erneut einloggen muss, oder auch dafür, dass die Webseite weiß, was man schon erworben hat.

EU-Richtlinie und deutsches Recht

Innerhalb Deutschlands könnte die EU-Cookie-Richtlinie den Umgang von Seitenbetreibern mit den Cookies regeln. In der Realität übernimmt diese Aufgabe allerdings das deutsche Telemediengesetz (TMG). Die EU schreibt vor, dass der Nutzer in die Verwendung von Cookies einwilligen muss. Das TMG sagt, es reicht aus, den Nutzer der Seite über die Verwendung zu informieren und ihn auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Im Rahmen des TMG reicht ein Link zur Datenschutzerklärung. Für Deutschland gilt eindeutig das TMG. Die EU-Cookie-Richtlinie wird hierzulande nicht umgesetzt.

Welchen Cookies muss man zustimmen und welchen nicht?

Trotz des TMG gibt es aktuell keine direkte Cookie-Richtschnur, an welcher sich Webseiten-Betreiber sicher entlanghangeln können. Sicheren Halt bescheren aktuell lediglich der EuGH und die Entscheidungen der Datenschutzbehörden. Quatsch ist die Einrichtung einer Cookie-Einwilligung auf einer Webseite nie. Zwar ist sie für Cookies, die keine Daten weitergeben und nur zur Verbesserung der Funktion (z. B.: Warenkörbe) beitragen, nicht notwendig, aber die Einwilligung erspart Irritationen bei den Nutzern. Zur Pflicht wird die Einwilligung allerdings dann, wenn es um Tracking und um Werbe-Cookies von Drittanbietern geht.